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Satzung des Schützenvereins Morssenhook 1924 e.V. in Bocholt
in der Neufassung vom 10.10.1982
§ 1 - Verein
Der Verein führt den Namen
Schützenverein Morssenhook 1924.
Er hat seinen Sitz in Bocholt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
Nach Angaben älterer Mitglieder besteht der Schützenverein Morssenhook seit 1885. Eine Neugründung erfolgte offiziell nach den ersten Weltkrieg im Jahre 1924. Der Verein sieht heute seine Aufgabe darin , altes Brauchtum, Schützenbrüderlichkeit und familiären Geist, verbunden mit Frohsinn und Gemütlichkeit, Heimat- und Vaterlandsliebe zu pflegen.
Er ist parteipolitisch und religiös neutral und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Bürger in Bocholt oder Umgebung werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag des Bewerbers und durch schriftliche Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Jahresende.
Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes sofort.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Einer Mitteilung von Gründen bedarf es nicht. Gegen den schriftlich mitzuteilenden Ausschlussbescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung binnen 3 Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Der Ausschluss wird zum Monatsende wirksam, bei Anrufung der Mitgliederversammlung jedoch erst zum Monatsende nach der Mitgliederversammlung.
Der Beitrag wird in der Geschäftsordnung festgelegt. In ihr werden auch alle anderen Bestimmungen über die Mitgliedschaft, das Verfahren über den Ausschluss und die anderen für notwendig erachteten Richtlinien festgelegt.
§ 4 - Der Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Personen:
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Schriftführer 2. Schriftführer 1. Rechnungsführer 2. Rechnungsführer
Ihm gehören ferner an:
das Offizierskorps Beisitzer und Ehrenvorstandsmitglieder;
das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind aber nur der
1. Vorsitzende 2. Vorsitzende 1. Schriftführer.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden.
Der Gesamtvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, z.B. durch Tod oder Amtsniederlegung, dann kann der Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagenersatz kann nach Massgabe einer Geschäftsordnung vorgenommen werden.
§ 5 - Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet in den ersten 3 Monaten eines Jahres eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder durch Inserat im Bocholter Volksblatt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zum Beginn selber fest. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.
§ 6 - Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. In ihr werden auch alle Fragen geregelt die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitglieder.
§ 7 - Protokolle
Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist in der Regel der 1. Vorsitzende, Protokollführer in der Regel der 1. Schriftführer. Die Versammlung kann andere Personen bestimmen, was im Protokoll festzuhalten ist.
§ 8 - Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre 2 Rechnungsprüfer, die die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen haben. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zu Protokoll abzuliefern.
§ 9 - Satzungsänderung, Vereinsauflösung
Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen geändert werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war.
Die Vereinsauflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Erschienenen beschlossen werden, wenn Sie in der Einladung angekündigt war.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Ist keine Bestimmung getroffen oder eine falsche, kann das Finanzamt eine solche Institution bestimmen. Die Liquidation findet gem. § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.
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